393.330 €

InvestitionsprogrammDas ist die Summe, die Kaufungen investieren darf. Diese Summe wird über das kommunale Investitionsprogramm zur Verfügung gestellt. Schon in Kürze wird die Gemeindevertretung darüber entscheiden, wie das Geld verwendet werden soll.

Da wurden die Gemeinden jahrelang kurz gehalten, die freiwilligen Leistungen werden abgebaut und jetzt stellt sich der Minister hin und öffnet scheinbar die Schatulle. Jetzt hat Kaufungen bis Ende Juni Zeit Maßnahmen zu melden.

Hilfreich für die Bearbeitung ist die FAQ-Liste zum Kommunalinvestitionsprogramm des Landes Hessen (KIP) und zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) des Bundes.

Leider erhält Kaufungen anders als z.B. die Stadt Kassel keine Mittel aus dem Bundesprogramm. Denn wir zählen eben nicht als so steuerschwach, dass für uns ein Ausgleich nötig ist. Das trifft auf 252 andere Kommunen nicht zu. Da haben wir also Glück gehabt: Unter dem Schutzschirm sind wir nicht, werden aber genauso hart angefasst. Und steuerschwach sind wir auch nicht, also keine Förderung.

Kommunales Investitionsprogramm

Was kann mit dem Geld gemacht werden?

Möglich etwa sind Investitionen in den Bau bezahlbarer Wohnungen, beispielsweise für Studenten, kinderreiche Familien und Flüchtlinge. Unterstützt werden auch die Sanierung von Straßen- und Gehwegen und der Bau von Radwegen, Beseitigung von Barrieren im ÖPNV, Investitionen in schnelleres Internet oder die Elektromobilität. Das ist nur eine Auswahl.

Das Land stellt über ein Darlehensprogramm der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) 393.330 € für den Ausbau der kommunalen Infrastruktur bereit.

Tilgung: Land 80 % – Kaufungen 20 %
Zinsen: Werden 10 Jahre lang vom Land übernommen. Es sind weitere Zinszuschüsse möglich (welche?) Ab dem elften Jahr bis zum zwanzigsten Jahr gewährt das Land auf Antrag einen Zinszuschuss von einem Prozentpunkt und ein weiterer Prozentpunkt kann aus dem Landesausgleichsstock beantragt werden.

Im Programmteil Wohnraum – Darlehensprogramm zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum – stellt das Land den Kommunen sowie Dritten, die kommunale Aufgaben in diesem Bereich erfüllen, Darlehen in Höhe von 230 Millionen Euro zur Verfügung (Laufzeit: 30 Jahre). Diese werden durch die Darlehensnehmer getilgt. Das Land übernimmt die Zinsen für die ersten fünfzehn Jahre.

Wie für alle Darlehen aus dem Investitionsprogramm gilt: Die Genehmigung der Kommunalaufsicht für die Kreditaufnahme gilt als erteilt.

Die Kommune kann die ihr zustehenden Fördermittel auch an Dritte weiterleiten (z.B. an Kindertagesstätten in freier Trägerschaft).

Im Programmteil Wohnraum sind neben den Kommunen auch Wohnungsbaugesellschaften sowie Dritte, die von Kommunen mit dieser Aufgabe betraut wurden, antragsberechtigt.

Fördermöglichkeiten für

  1. Investitionen in Ganztagsschulen (Pakt für den Nachmittag),
  2. Sonstige Bildungsinfrastrukturinvestitionen,
  3. Verbesserung der Mobilität (insbesondere Instandhaltung und Sanierung von Straßen und Fußgängerwegen, Neuerrichtung, Instandhaltung und Sanierung von Radwegen, Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr, Elektromobilität, Herstellung der Barrierefreiheit),
  4. Breitbandausbau in der Informationstechnologie,
  5. Sonstige kommunale Infrastrukturinvestitionen.
WLAN

Der Ausbau öffentlicher WLAN-Zugänge kann förderfähig sein. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um die kostenlose Zurverfügungstellung der WLAN-Infrastruktur für die Öffentlichkeit handelt und nicht um eine wirtschaftliche Betätigung der Kommune oder eines Dritten (im Auftrag der Kommune). Wichtig ist, dass die längerfristige Nutzung sichergestellt ist. Die Anschaffungskosten sind förderfähig, laufende Betriebskosten hingegen nicht.

Pauschalmittel

Die Pauschalmittel stehen zur Verfügung für kleinere Instandhaltungsmaßnahmen und kleinere Anschaffungen, insbesondere geringwertiger Wirtschaftsgüter. Die Pauschalmittel werden in der angemeldeten Höhe – maximal bis zu 20 Prozent des Kontingents im Landesprogramm – in zwei Tranchen in der Regel im Abstand von sechs Monaten ausgezahlt. Die Pauschalmittel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet werden. Die erste Auszahlung erfolgt unmittelbar nach Prüfung der Pauschalmittelanmeldung. Die Anmeldung gilt hier gleichzeitig als Abruf der Pauschalmittel.

Beispiele für kleinere Instandhaltungsmaßnahmen sind das Streichen von Wänden in einer Kindertagesstätte, das Ausbessern von einzelnen Schlaglöchern einer Straße.

Beispiele für die Anschaffung kleinerer Wirtschaftsgüter sind der Erwerb eines Computers oder Faxgeräts. (Wenn die Kosten unter 5000 Euro liegen, dann Beantragung über die Pauschalmittel.)

Wohnen

Für den Programmteil Wohnraum ist das Umweltministerium zuständig.
Das Bewilligungsverfahren läuft ebenfalls über die WIBank. Die Förderrichtlinie ist im Staatsanzeiger veröffentlicht worden. (Dazu in der linken Spalte die Seitenzahl 219 und den Jahrgang 2016 eingeben. Jede Seitenzahl muss extra eingegeben werden, daher ist es ein bisschen mühsam.)

Sonstiges

Förderung für Abwasser und Wasserversorgung sind nicht förderfähig, da hier kostendeckend gearbeitet werden muss. Die soziale Daseinsvorsorge ist förderfähig: z.B. Kita, Friedhöfe

Reine Planungsleistungen, die nicht zur Vorbereitung einer konkreten Umsetzung führen, sind nicht förderfähig.

Muss ich jetzt sofort förderfähige Maßnahmen anmelden?

Nein. Eine Anmeldung ist erst nach Abschluss der Darlehensrahmenverträge bzw. der Zuschussvereinbarung möglich. Die WIBank übersendet die genannten Verträge um diese mit den Kommunen abzuschließen. Der Übersendung beigelegt ist zudem ein Formblatt, mit dem die Kommune die Zinszuschüsse ab dem elften Laufzeitjahr unbürokratisch beantragen kann. Das Formular kann die Kommune mit den unterschriebenen Verträgen an die WIBank zurücksenden. Diese wird die Zinszuschüsse voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2016 bewilligen.
Die Mittel müssen bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen (Maßnahmenende = Abnahme aller Leistungen) und bis zum 30. Juni 2021 vollständig abgerechnet sein.

Es gilt kein Refinanizierungsverbot für Maßnahmen, die bereits begonnen wurden. Es können also auch Maßnahmen, die wir schon vorhaben, gefördert werden. Sie dürfen nur nicht vor dem 30. Juni 2015 begonnen worden sein. Beginn der Planungsleistung ist noch kein Maßnahmenbeginn. Sondern rechtsverbindlicher Liefer- oder Leistungsvertrag und Beginn der eigenen Arbeiten.

Haushaltsrelevanz

Wenn noch Mittel für Maßnahmen beantragt werden, die 2016 begonnen werden, dann ist dafür kein Nachtragshaushalt nötig. Die Maßnahmen, die 2017 geplant sind, sind in den Investitionshaushalt aufzunehmen.

Was passiert mit dem ggf. nicht vollständig abgerufenen Förderkontingenten?

Diese können vom Hessischen Ministerium der Finanzen nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände an andere Kommunen verteilt werden. Das bedeutet für Kaufungen, dass wir uns durchaus überlegen sollten, welche Maßnahmen wir in der Hinterhand behalten. Zugleich muss sichergestellt werden, dass wir es auch mitbekommen, wenn noch Mittel zusätzlich ausgeschüttet werden.

Denkbare Maßnahmen

Radschnellweg nach Kassel
Car-Sharing in Kaufungen  – Ladestation
Austausch Kunstrasenplatz
Brücke Schwimmbad

Schreibe einen Kommentar