Die Gemeindeordnung

Während der ersten Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung wird auch die Geschäftsordnung neu beschlossen. Darin ist geregelt, wie die Gemeindevertretung arbeitet, welche Rechte und Pflichten die Fraktionen haben, wie bei Anträge verfahren wird. Damit nicht alle alles mitschreiben müssen, werden die Sitzung mit Tonträger aufgezeichnet. Die Geschäftsordnung regelt zum Beispiel, dass die Aufzeichnungen auch wieder gelöscht werden.

Die Sitzung wird mit Tonträger aufgezeichnet. Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann auf Antrag von jeder Gemeindevertreterin und jedem Gemeindevertreter und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des Abs. 2 – bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung – abgehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.

(Das stimmt aber so gar nicht. Diese Erklärung hat nur deklaratorischen Charakter. Umgesetzt wird das überhaupt nicht. Ist ja eigentlich blöd.)

Wir haben in der Fraktion einige Änderungsvorschläge vorbereitet, die wir hier in Kürze vorstellen werden. Die Geschäftsordnung wird aber in der ersten Sitzung der Vertretung beschlossen werden, Änderungen werden erst später besprochen. Dabei ist zu beachten, dass die Regeln der Hessischen Gemeindeordnung nicht gebrochen werden. Vor kurzem wurde die Gemeindeordnung in Baden-Württemberg geändert. In den Änderungen finden sich einige Anregungen, die auch für Kaufungen interessant wären:

Gibt die Gemeinde ein eigenes Amtsblatt heraus, das sie zur regelmäßigen Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde nutzt, ist den Fraktionen des Gemeinderats Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen.

Der Gemeinderat regelt in einem Redaktionsstatut für das Amtsblatt das Nähere, insbesondere den angemessenen Umfang der Beiträge der Fraktionen. Er hat die Veröffentlichung von Beiträgen der Fraktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums von höchstens sechs Monaten vor Wahlen auszuschließen.

Das wären für Kaufungen interessante Rubriken in der Kaufunger Woche. Auch dass es in Baden-Württemberg nun nicht mehr Bürgerversammlung, sondern Einwohnerversammlung heißt, ist ein richtiger Schritt. Denn schließlich sind nicht nur die BürgerInnen, sondern alle EinwohnerInnen von den Entscheidungen betroffen. Dass es hier einen wichtigen Unterschied gibt, haben unsere Vertreter im Planungsausschuss im vergangenen Jahr deutlich gemacht. Auch hier war von BürgerInnen die Rede, obwohl alle EinwohnerInnen gemeint waren. Neu ist in Baden-Württemberg auch, dass die EinwohnerInnen eine solche Versammlung fordern können.

Der Gemeinderat hat eine Einwohnerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Einwohnerschaft beantragt wird.

Eine weitere Stärkung erfahren die EinwohnerInnen durch den Einwohnerantrag:

Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Einwohnerantrag). Ein Einwohnerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und in denen innerhalb der letzten sechs Monate nicht bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden ist.

Dass sich hierzu in Hessen etwas bewegt, ist noch nicht abzusehen. Wir haben hierzu vorgeschlagen, dass es zumindest ein Rederecht (während einer Sitzungsunterbrechung) gibt, so dass ein, zwei oder maximal drei Personen in einem begrenzten Zeitpunkt, das Wort ergreifen können und sich so direkt in eine Sitzung der Gemeindevertretung einmischen können. Die baden-württembergische Idee eines Antrags geht selbstverständlich viel weiter. Wenn der Antrag zugelassen wird, dann muss dieser innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden.

Interessant wird es auch im Bereich Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.

(1) Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss in Gemeinden mit bis zu 20000 Einwohnern von 20 … in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.
(3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.
(4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

Wir bleiben dran und informieren hier!

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