Einbeziehung der kommunalen Verschuldung in die Defizitobergrenze des Fiskalpaktes

In einem Artikel zu den Kommunalfinanzen bin ich auf folgende Formulierung gestoßen: Einbeziehung der kommunalen Verschuldung in die Defizitobergrenze des Fiskalpaktes. Was heißt das denn jetzt genau? Ich habe Ingbert Liebing angeschrieben, der mir dazu folgendes antwortete:

Mit dem Fiskalpakt verpflichten sich 25 der 27 EU-Staaten dazu, ihre Haushaltsdefizite in den Griff zu bekommen und jeweils eine Schuldenbremse nach deutschem Modell einzuführen. Nach der Theorie des Fiskalpakts müssen die Staatshaushalte ausgeglichen sein oder sogar einen Überschuss aufweisen. In der Praxis heißt das, dass die Neuverschuldung mittelfristig nicht mehr als 0,5 Prozent der Wirtschaftskraft betragen darf.

Die Vorgaben des Fiskalpakts beziehen sich dabei auf das sogenannte strukturelle Defizit, bei dem Konjunktureffekte und einmalige Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden. Die Vorgabe betrifft die Staatsfinanzen insgesamt – in Deutschland sind das Bund, Länder, Kommunen und Sozialkassen. Damit werden auch die kommunalen Haushalte  – über die jeweiligen Landeshaushalte – bei der Berechnung berücksichtigt. Das heißt: Im Rahmen des Fiskalpaktes tragen die Länder die Verantwortung für ihre Kommunen. In den vereinbarten Eckpunkten zwischen Bund und Ländern zur innerstaatlichen Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wird deutlich darauf hingewiesen, dass infolge der expliziten Einbeziehung der kommunalen Verschuldung in die Defizitobergrenze des Fiskalpaktes die Länder in ihrer Konsolidierungspolitik vor deutlich größere Herausforderungen gestellt werden. Insofern liegt es natürlich im Interesse der Länder, dass ihre Kommunen möglichst ausgeglichene Haushalte vorlegen. Dieses Interesse sollten die Kommunen allerdings auch selber haben, um sich Gestaltungspotential im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu erhalten.

Für die Kommunen dürfte beruhigend sein, dass sie bei etwaigen Sanktionszahlungen an die Europäische Union (EU) nicht beteiligt werden sollen.

Der letzte Satz beruhigt auf den ersten Blick. Doch wenn die Länder zu Sanktionszahlungen verpflichtet werden, stellt sich die Frage (eben nicht), ob sie sich das nötige Geld dann nicht auf irgendwelche Art (z.B. durch Kürzungen der Ausgaben, die den Kommunen zu gute kommen) wieder holen müssen.

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